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   LAG Hessen, 01.09.1988 - 12 Ta BV Ga 155/88   

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https://dejure.org/1988,4309
LAG Hessen, 01.09.1988 - 12 Ta BV Ga 155/88 (https://dejure.org/1988,4309)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01.09.1988 - 12 Ta BV Ga 155/88 (https://dejure.org/1988,4309)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01. September 1988 - 12 Ta BV Ga 155/88 (https://dejure.org/1988,4309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weiterbestehen des Betriebsrats nach Zusammenlegung einzelner Betriebsteile ; Anwendbarkeit der Grundsätze über das Bestehen eines Restmandats

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 21, 22 BetrVG
    Erlöschen des Betriebsratsamts bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 226 (Ls.)
  • DB 1989, 184
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Düsseldorf, 11.11.1999 - 5 (6) TaBV 56/99

    Beendung der Amtszeit des Betriebsrats durch eine Neuorganisation des Betriebs;

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  • LAG Düsseldorf, 11.11.1999 - 5 TaBV 55/99

    Betriebsübergang und Firmentarifvertra,Zuordnung von Betriebsteilen durch

    In diesem Falle behält der untergehende Betriebsrat auch kein Übergangsmandat (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. 0., § 21, Rdz. 39 und § 3, Rdz. 53; LAG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.1989 ­ 12 TaBVGa 155/88 ­ DB 1989, 184).
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.09.2001 - 18 BV 187/01

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Vorliegen eines groben und offensichtlichen

    Nachdem der Gesetzgeber aber seit 1991 von diesem Grundsatz der ausschließlich betriebsbezogenen Zuständigkeit eines Betriebsrats in mehreren Einzelvorschriften zum Übergangsmandat des Betriebsrats abgewichen ist ( §§ 1, 11 SpTrUG , § 20 DBGrG . § 321 UmwG ), lässt sich aber nun entgegen dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.1988 (12 TaBVGa 155/88, Der Betrieb 1989, 184) die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen, dass betriebsratslose Zeiten (hier: für die K.) infolge betrieblicher Umorganisation grundsätzlich zu vermeiden sind und in diesen Fällen ein allgemeines betriebsverfassungsrechtliches Übergangsmandat anzuerkennen ist, und zwar mit den Folgen für die Errichtung eines Betriebsrats in einem bislang betriebratslosen Betrieb und dem vorübergehenden betriebsübergreifenden Erhalt kollektiver Rechte (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.05.2000, 7 ABR 78/98 , NZA 2000, 1350 f).
  • LAG Hessen, 15.12.1988 - 12 TaBVGa 196/88

    Wirksamkeit der Neuwahl eines Betriebsrats; Untergang der zuvor zuständigen

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  • LAG Hamburg, 04.07.1991 - 1 TaBV 2/91

    Veräußerung eines Betriebsteils; Betriebsaufspaltung; Betriebsänderung;

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